Die Zwölfte Corona-Bekämpfungsverordnung, die vom 02.11.2020 bis zum 30.11.2020 gültig ist, bringt im Zusammenhang mit der generellen Schließung der Gastronomie auch ein Verbot von Trauerkaffees.
Für Trauerfeiern ist ab heute sowohl in geschlossenen Räumen, als auch unter freiem Himmel eine Maskenpflicht in der Verordnung vorgesehen, die Teilnehmerzahl in Trauerhallen ist durch erhöhte Flächenbegrenzungen ebenfalls reduziert. Die vollständige Verordnung (aktuelle Fassung und Fassung ab 02.11.2020) können Sie sich hier herunterladen:
Für Bestattungen und Trauerkaffees gilt ab dem 02.11.2020: 1. Regelungen zu Bestattungen Für Trauerfeiern gilt nach § 2 Abs. 3 CoronaBelVO Folgendes:
„(3) An Ansammlungen von Personen anlässlich Bestattungen dürfen als Trauergäste folgende Personen teilnehmen:
die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Verlobte oder der Verlobte der Verstorbenen oder des Verstorbenen,
Personen, die mit der Verstorbenen oder dem Verstorbenen im ersten Grad oder zweiten Grad verwandt sind sowie deren Ehegatttinen und Ehegatten oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, und
Personen eines weiteren Hausstands.
Über den Personenkreis nach Satz 1 hinaus dürfen auch weitere Personen teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 eingehalten wird.“
(Anm.: Eine Person pro NEU: 10 Quadratmeter Verkaufs- oder Besucherfläche bei Trauerfeiern in geschlossenen Räumen).
Für die Bestattungszeremonie unter freiem Himmel sind die Abstandsregelungen von 1,50 Metern zwischen Einzelpersonen bzw. zwischen Haushalten einzuhalten, § 1 Abs. 2 der VO.
NEU: Es gilt bei Bestattungen innen wie außen die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 der Verordnung.
Eine Verpflichtung zum Führen von Teilnehmerlisten bei Bestattungen sieht auch die Verordnung nicht ausdrücklich vor. Maßgeblich bleiben hier aber die Vorgaben des Halleninhabers bzw. des Friedhofsträgers.
Bitte beachten Sie auch weitergehende Weisungen Ihrer Stadt / Gemeinde!
2. Trauerkaffees nach der Beisetzung
Trauerkaffees sind ab dem 02.11.2020 nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht mehr zulässig, vgl. § 2 Abs. 5 der VO.
Die Verordnung hat aktuell Gültigkeit bis zum 30. November 2020.
An dieser Stelle sagen wir herzlichen Dank an den Bestatterverband Rheinland-Pfalz, von dem wir sehr regelmäßig und aktuell über Änderungen und neue Vorgaben informiert werden.
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