Rheinland-Pfalz hat sein Bestattungsgesetz vollständig neu gefasst. Der Friedhofszwang für Asche ist gefallen, vier neue Bestattungsformen sind hinzugekommen. Für Familien in Speyer, Schifferstadt und Frankenthal heißt das: Es gibt mehr Möglichkeiten als je zuvor, aber fast alle setzen voraus, dass die verstorbene Person selbst etwas Schriftliches hinterlassen hat.

Was sich geändert hat

Das Bestattungsgesetz (BestG) vom 22. September 2025 gilt seit dem 27. September 2025. Die dazugehörige Durchführungsverordnung (BestGDVO), die viele Einzelheiten regelt, ist seit dem 31. Januar 2026 in Kraft. Rheinland-Pfalz gehört damit zu den liberalsten Bundesländern im Bestattungsrecht.

Neu zulässig sind nach § 11 Abs. 8 BestG vier sogenannte neue Bestattungsformen:

  • Das Ausbringen der Asche außerhalb von Friedhöfen, zum Beispiel im eigenen Garten
  • Die Aushändigung der Ascheurne zur privaten Aufbewahrung, also die Urne zu Hause
  • Die Aushändigung von Teilen der Asche zur würdevollen Weiterverarbeitung, etwa zu Schmuck oder einem Erinnerungsstein
  • Die Flussbestattung in Rhein, Mosel, Lahn und Saar

Daneben gibt es zwei Änderungen, die nicht zu diesen neuen Formen zählen, aber ebenso wichtig sind: Die Tuchbestattung ist ohne Sondergenehmigung möglich und die Friedhofsträger dürfen eigene Flächen ausweisen, auf denen Asche ausgebracht statt beigesetzt wird.

Das Wichtigste in einem Satz: Die neuen Formen sind nur zulässig, wenn die verstorbene Person ihren letzten Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz hatte und zu Lebzeiten schriftlich festgelegt hat, welche Form sie wünscht und wer sich darum kümmern soll.

Die Voraussetzung: eine Totenfürsorgeverfügung

Die Angehörigen dürfen diese Entscheidung nicht nachträglich treffen. Das Gesetz verlangt eine schriftliche Verfügung der verstorbenen Person, in der zwei Dinge stehen müssen:

  1. Welche der neuen Bestattungsformen gewünscht ist. Also nicht nur „Feuerbestattung", sondern zum Beispiel „Ausbringen der Asche im Garten des Hauses in der Musterstraße 1".
  2. Wer die Totenfürsorge übernimmt. Eine namentlich benannte Person, die die Urne entgegennimmt und dafür sorgt, dass der Wunsch umgesetzt wird.

Dieses Dokument heißt Totenfürsorgeverfügung. Ein Muster stellt das Gesundheitsministerium des Landes bereit. Wir gehen es im Vorsorgegespräch mit Ihnen durch, damit es später wirklich trägt.

Lässt sich die Verfügung nicht vollziehen, weil die benannte Person die Aufgabe nicht annimmt oder nicht mehr lebt, greift die Rückfallregel: Die Asche ist dann von den Angehörigen auf einem Friedhof beizusetzen (§ 11 Abs. 9 BestG). Es lohnt sich deshalb, eine zweite Person als Ersatz zu benennen.

Ohne Verfügung bleibt alles beim Alten. Wer nichts festlegt, wird nach den bekannten Regeln bestattet: Erdbestattung oder Feuerbestattung mit Beisetzung auf einem Friedhof. Wenn Ihnen eine der neuen Formen wichtig ist, ist das Schriftstück kein Formalismus, sondern die einzige Möglichkeit.

Asche im eigenen Garten

Das ist die Neuerung, nach der wir am häufigsten gefragt werden. Sie ist möglich, aber anders, als viele es sich vorstellen.

Was erlaubt ist:

  • Die Asche wird oberirdisch verstreut oder lose, ohne Behältnis, in die Erde eingebracht (§ 3 Abs. 1 BestGDVO)
  • Das Ausbringen erfolgt immer durch den Bestatter, nicht durch die Familie selbst
  • Der Ort wird mit genauen GPS-Daten dokumentiert

Was nicht erlaubt ist:

  • Eine Urne im Garten zu vergraben. Ein Grab im Wortsinn entsteht nicht, das Gesetz kennt nur das Ausbringen der losen Asche
  • Die Asche auf mehrere Grundstücke zu verteilen
  • Das Ausbringen in Naturschutzgebieten

Was der Ort erfüllen muss:

  • Die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers muss nachgewiesen werden. Bei Miete oder Pacht ist also die Vermieterseite gefragt
  • Die Nutzung des Grundstücks darf nicht gegen Entgelt erfolgen. Niemand darf für eine Ascheverstreuung Geld verlangen
  • Nachbargrundstücke dürfen nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden

Es gilt eine Ruhezeit von fünf Jahren. Wird das Grundstück verkauft, ist die Käuferin oder der Käufer darauf hinzuweisen. Diesen Punkt übersehen viele: Der eigene Garten ist ein Ort, der irgendwann anderen gehört. Sprechen Sie in der Familie darüber, bevor Sie sich festlegen.

Die Urne zu Hause

Die Ascheurne darf an eine bestimmte Person ausgehändigt und privat aufbewahrt werden. Der Ablauf ist klar geregelt: Wir übergeben die Urne nach Vorlage der Totenfürsorgeverfügung an genau die Person, die darin benannt ist, und dokumentieren die Herausgabe. Ist eine persönliche Übergabe nicht möglich, ist auch ein Versand durch ein darauf spezialisiertes Transportunternehmen zulässig.

Eine Ruhezeit gibt es hier nicht. Dafür gilt: Wird die Urne später aufgefunden und liegt keine vollziehbare Verfügung mehr vor, etwa weil die betraute Person verstorben ist oder in ein Pflegeheim gezogen ist, muss die Asche auf einem Friedhof bestattet werden. Dafür sind dann die Angehörigen verantwortlich, ersatzweise das Ordnungsamt.

Unser Rat aus der Praxis: Halten Sie fest, was mit der Urne geschehen soll, wenn die Person, die sie verwahrt, selbst stirbt. Das erspart der nächsten Generation eine Entscheidung, die sie ohne Anhaltspunkt treffen müsste.

Erinnerungsstücke aus der Asche

Teile der Asche dürfen entnommen und zu einem Erinnerungsstück weiterverarbeitet werden. Die Durchführungsverordnung nennt künstliche Edel- oder Schmucksteine sowie Schmuck, Keramiken und Gemälde (§ 2 Abs. 3 BestGDVO).

Der Ablauf: Wir entnehmen nach Vorlage der Verfügung den vorgesehenen Teil der Asche, verschließen die Urne wieder dauerhaft und übergeben den entnommenen Teil an die in der Verfügung bestimmte Person. Diese veranlasst die Herstellung. Die verbleibende Asche ist auf einem Friedhof zu bestatten, sofern die verstorbene Person dafür nicht ausdrücklich eine andere der neuen Formen verfügt hat. Wer also Schmuck und Garten kombinieren möchte, muss beides in die Verfügung schreiben.

Flussbestattung im Rhein

Für Speyer ist das die vielleicht naheliegendste der neuen Formen. Erlaubt sind Rhein, Mosel, Lahn und Saar, jeweils auf rheinland-pfälzischem Hoheitsgebiet und in den dafür zulässigen Flussabschnitten.

  • Die Urne besteht aus sofort wasserlöslicher Zellulose
  • Die Beisetzung erfolgt vom Schiff aus. Das Schiff darf dabei nicht am Anleger liegen. Eine Verstreuung vom Ufer, von einem Steg oder von einer Brücke aus ist ausgeschlossen
  • Zu Freizeiteinrichtungen am Wasser ist ein Mindestabstand von 250 Metern einzuhalten
  • Es dürfen keine Beigaben ins Wasser, also auch keine Blumengebinde
  • Die Beisetzung führt der Bestatter durch und dokumentiert den Ort mit GPS-Daten
  • Die erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse müssen vorliegen

Eine Ruhezeit entfällt. Angehörige können mitfahren, eine Andacht an Bord ist möglich. Wer den Ort später besuchen möchte, hat mit den Koordinaten einen festen Punkt, ähnlich wie bei der Seebestattung.

Asche auf dem Friedhof ausbringen

Der Friedhofsträger kann eine Fläche ausweisen, auf der Asche ausgebracht wird, statt eine Urne beizusetzen. Dasselbe gilt in Begräbniswäldern wie Friedwald oder Ruheforst.

Das ist die einzige der neuen Möglichkeiten, für die keine Verfügung nötig ist. Auch die Hinterbliebenen dürfen sie wählen, solange die verstorbene Person nichts anderes gewünscht hatte. Die Mindestruhezeit beträgt fünf Jahre. Ob es eine solche Fläche gibt, entscheidet jeder Friedhofsträger für sich. Wir fragen das für den Friedhof Ihrer Wahl ab.

Tuchbestattung

Die Erdbestattung im Tuch statt im Sarg ist jetzt im Gesetz geregelt (§ 12 BestG). Sie ist möglich, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen und keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Voraussetzung ist entweder ein religiöser Grund oder eine schriftliche Verfügung der verstorbenen Person. Für muslimische Familien in der Region fällt damit eine Hürde weg, die früher jedes Mal eine Einzelgenehmigung erforderte.

Der in das Tuch gehüllte Leichnam wird in einem geschlossenen Sarg bis unmittelbar zur Grabstätte transportiert. Erst dort wird der Sarg geöffnet. Über dem Leichnam wird eine Holzschalung eingebaut, damit ein Luftraum entsteht. Die Mindestruhezeit beträgt wie bei jeder Erdbestattung 15 Jahre. Friedhofsträger sollen nach Möglichkeit eigene Grabfelder dafür ausweisen.

Fristen und Ruhezeiten

Auch außerhalb der neuen Formen hat sich etwas bewegt. Die wichtigste Änderung für Familien: Sie haben mehr Zeit.

Was Frist Grundlage
Frühester Zeitpunkt für Erdbestattung oder Einäscherung 48 Stunden nach Eintritt des Todes § 23 Abs. 1
Spätester Zeitpunkt für Erdbestattung oder Einäscherung 14 Tage nach Todesfeststellung, vorher waren es 10 Tage § 23 Abs. 1
Beisetzung oder Ausbringen der Asche innerhalb von sechs Monaten nach der Einäscherung § 23 Abs. 1
Überführung in eine Leichenhalle oder einen Kühlraum spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes § 22 Abs. 1
Ruhezeit Erdbestattung mindestens 15 Jahre § 6 Abs. 2
Ruhezeit Feuerbestattung und Ausbringen der Asche mindestens 5 Jahre § 6 Abs. 2
Ruhezeit bei Urne zu Hause, Erinnerungsstück und Flussbestattung entfällt § 6 Abs. 3

Die Fristen lassen sich auf Antrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde verlängern, wenn keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Das hilft, wenn Angehörige aus dem Ausland anreisen. Wir stellen den Antrag für Sie.

Wo die Grenzen liegen

Bei aller Öffnung: Nicht alles, was jetzt kursiert, stimmt. Vier Punkte, die wir oft richtigstellen müssen.

  • Der Sarg bleibt Pflicht bis zum Grab. Die Abschiednahme am offenen Sarg ist in unseren Räumen und bei der Trauerfeier zulässig, der Transport erfolgt aber im geschlossenen Sarg (§ 21 BestG).
  • Die Familie streut nicht selbst. Außerhalb des Friedhofs bringt immer der Bestatter die Asche aus. Sie dürfen dabei sein, das ist ausdrücklich erwünscht.
  • Der Wohnsitz zählt. Hatte die verstorbene Person ihren letzten Hauptwohnsitz nicht in Rheinland-Pfalz, sind die neuen Formen nicht zulässig, auch wenn der Garten in Speyer liegt.
  • Sozialbestattungen und ordnungsbehördlich angeordnete Bestattungen erfolgen weiterhin als Erd- oder Feuerbestattung auf einem Friedhof (§ 11 Abs. 11).

Eine Änderung betrifft zudem die Bestattung von Sternenkindern. Kinder unter 500 Gramm vor der 24. Schwangerschaftswoche werden auf Antrag eines Elternteils bestattet. Auf Antrag ist auch die Beilegung zu einem gleichzeitig verstorbenen Elternteil möglich (§ 11 Abs. 4). Wenn Sie davon betroffen sind, rufen Sie uns an. Diese Wege gehen wir mit Ihnen gemeinsam.

Wie wir Sie begleiten

Die neuen Formen bringen Papier mit sich: Zustimmungserklärungen von Eigentümern, wasserrechtliche Erlaubnisse, Dokumentationspflichten, GPS-Protokolle. Das ist unsere Arbeit, nicht Ihre.

  • Wir prüfen, ob die vorhandene Verfügung für den gewünschten Weg ausreicht
  • Wir formulieren die Totenfürsorgeverfügung im Vorsorgegespräch mit Ihnen
  • Wir holen Zustimmungen und Genehmigungen ein
  • Wir führen das Ausbringen der Asche und die Flussbestattung durch und übergeben Ihnen die Koordinaten
  • Wir sagen Ihnen offen, wenn ein Wunsch so nicht umsetzbar ist, lieber vorher als hinterher

Hinweis: Diese Seite gibt den Stand vom September 2026 wieder und fasst das Bestattungsgesetz vom 22. September 2025 sowie die Durchführungsverordnung vom Januar 2026 zusammen. Sie ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde.

Häufige Fragen

Darf ich die Urne meines Vaters im Garten vergraben?

Nein. Erlaubt ist nur, die Asche oberirdisch zu verstreuen oder sie lose, ohne Behältnis, in die Erde einzubringen. Eine Urne bleibt im Garten nicht zulässig. Voraussetzung ist außerdem eine schriftliche Verfügung Ihres Vaters und die nachgewiesene Zustimmung der Grundstückseigentümer.

Meine Mutter hat sich das gewünscht, aber nichts aufgeschrieben. Geht es trotzdem?

Leider nein. Das Gesetz verlangt für die neuen Bestattungsformen eine schriftliche Verfügung der verstorbenen Person mit Benennung einer Person für die Totenfürsorge. Ein mündlicher Wunsch reicht nicht aus. Möglich bleibt das Ausbringen der Asche auf einer dafür ausgewiesenen Fläche auf dem Friedhof oder im Begräbniswald, das dürfen auch Sie als Angehörige wählen.

Was kostet eine Flussbestattung im Rhein?

Die Form ist neu und die Anbieter am Rhein bauen ihr Angebot gerade erst auf. Wir nennen Ihnen den Preis für Ihre Situation im Gespräch, aufgeschlüsselt nach unseren Leistungen, Einäscherung, Zellulose-Urne und Schiff. Eine erste Orientierung zu allen Bestattungsarten finden Sie unter Bestattungsarten.

Wir wohnen in Speyer, meine Schwester in Baden-Württemberg. Darf sie die Urne mitnehmen?

Die Aushändigung richtet sich nach dem Recht des Landes, in dem die verstorbene Person zuletzt ihren Hauptwohnsitz hatte. Lag dieser in Rheinland-Pfalz und liegt eine Totenfürsorgeverfügung vor, dürfen wir die Urne an die benannte Person übergeben. Was am Wohnort Ihrer Schwester gilt, klären wir vorher ab, denn die Bundesländer regeln das unterschiedlich.

Gilt das neue Gesetz auch für eine Vorsorge, die ich vor Jahren abgeschlossen habe?

Ihre Vorsorge bleibt gültig. Nur enthält sie die neuen Formen naturgemäß nicht, weil es sie damals nicht gab. Wenn Sie eine davon wünschen, ergänzen wir Ihre Unterlagen um eine Totenfürsorgeverfügung. Das dauert ein Gespräch und kostet Sie nichts.

Wie lange dürfen wir uns nach dem Todesfall Zeit lassen?

Erdbestattung oder Einäscherung müssen innerhalb von 14 Tagen nach der Todesfeststellung erfolgen, frühestens aber 48 Stunden nach dem Tod. Für die Beisetzung der Asche haben Sie danach sechs Monate Zeit. Reicht das nicht, etwa weil Angehörige aus dem Ausland kommen, beantragen wir eine Verlängerung bei der Ordnungsbehörde.


Wünsche schriftlich festhalten